AGB

AGB

Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen zur POTT Phantastika

1. Veranstalter

Jana Jeworreck (Brantropstr. 73a, 44795 Bochum)
Karsten Zingsheim (Franz-Bielefeld-Str. 17, 45881 Gelsenkirchen)
Salvatore Treccarichi (Rauks Feld 9a, 44869 Bochum)
E-Mail-Adresse: pott.phantastika@web.de
Internetseite: www.pott-phantastika.de

2. Veranstaltungsort

Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen

3. Veranstaltungszeit

Messe: Samstag, 12. Oktober 2024: 10:00 – 18:00 Uhr und Sonntag, 13. Oktober 2024: 10:00 - 17:00 Uhr
Aufbau: Samstag, 13. Oktober 2024: 8:00 - 10:00 Uhr
Abbau: Sonntag, 13. Oktober 2024: 17:00 – 19:00 Uhr

4. Mietpreise

Jeder Standplatz hat eine Länge von 1,60 m.

Die Kosten betragen:
Für zwei Tage: 50 Euro pro Standplatz (mit Tisch und Stühlen) + 10 Euro Pfand.
Das Pfand dient dazu eventuelle Schäden zu begleichen. Wird der Stand nach der Veranstaltung sauber verlassen, erfolgt nach Abnahme durch die Veranstalter eine Rückzahlung des Pfandes in bar.
An jedem Standplatz sind ein Aussteller und ein Helfer erlaubt. Die zweite Person muss namentlich benannt werden. Zwei Aussteller können sich einen Tisch nicht teilen.

5. Anmeldung

Anmeldeschluss ist der 15.08.2024.

Änderungen der Firmen-, Korrespondenz- und Rechnungsadressdaten nach erfolgter Anmeldung sind der POTT Phantastika umgehend schriftlich per Email an die Adresse pott.phantastika@web.de mitzuteilen. Nach Ermessen der POTT Phantastika ist eine verbindliche Ausstelleranmeldung und Zulassung bis 15. August 2024 möglich.

Die Anmeldung erfolgt über das Online-Formular auf www.pott-phantastika.de.

In der Anmeldung ist deutlich zu machen, ob die Anmeldung im eigenen Namen oder im Namen des Ausstellers erfolgt. Sofern nicht anders angegeben, wird die Anmeldung dem Aussteller zugerechnet, der in der Anmeldung als Aussteller benannt ist.

Erfolgt die Anmeldung abweichend hiervon im Namen einer vom Aussteller verschiedenen Person (im Folgenden: „Agentur“), wird die Anmeldung der Agentur zugerechnet. Die Agentur ist verpflichtet, den Aussteller von allen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten in Kenntnis zu setzen. Gegenüber der POTT Phantastika bleibt die Agentur für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Aussteller nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Aussteller ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe der Agentur. Handlungen und Erklärungen des Ausstellers und der von ihm beauftragten Personen hat die Agentur wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.

Mit Bedingungen oder Vorbehalten eingereichte Anmeldungen finden keine Berücksichtigung. Platzierungswünsche, die nach Möglichkeit Berücksichtigung finden, stellen keine Bedingungen für eine Beteiligung dar.

Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.

Mit Einsendung der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und die gültige Preisliste an.

Der Aussteller haftet für Folgen, die durch das ungenaue, unvollständige bzw. irrtümliche Ausfüllen des Anmeldevordruckes entstehen.

Aussteller im Sinne dieser Teilnahmebedingungen ist derjenige, auf dessen Namen die verbindliche Anmeldung lautet. Der Aussteller kann die Vertretungsmacht der von ihm benannten Vertreter gegenüber der POTT Phantastika nicht wirksam beschränken.

Die Anmeldung ist ab Eingang bei der POTT Phantastika bis zur Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung verbindlich.

6. Die Zulassung

Die Zulassung oder Nichtzulassung wird dem Aussteller rechtzeitig vor Messebeginn bestätigt. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

Über die Zulassung entscheidet die POTT Phantastika nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung nicht. Ein Anspruch auf Zulassung besteht insbesondere dann nicht, wenn die POTT Phantastika gegen den Aussteller, einen Mitaussteller oder gegen eine vom Aussteller beauftragte Agentur noch offene Forderungen hat. Auch darüber hinaus können Anmeldungen ablehnt werden, wenn die POTT Phantastika Bedenken jedweder Art hat, dass die Teilnahme der Veranstaltung schaden könnte.

Die POTT Phantastika ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen oder wenn sich der Aussteller im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Zahlungsverzug befindet.

7. Zustandekommen des Vertrages und Flächenzuteilung

Alle deutschen und ausländischen Verlage können als Aussteller an der Messe teilnehmen sowie Autoren, die bereits Veröffentlichungen vorweisen können. Buchhandlungen und Einzelhändler sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Zwischenhändler, Verlagsauslieferungen und Verlagsvertretungen können als Aussteller zugelassen werden.

Mit rechtzeitiger Zusendung der vollständig ausgefüllten Anmeldung erklärt der Aussteller gegenüber dem Veranstalter verbindlich, an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen

Vorläufige oder formlose schriftliche Anmeldungen, auch solche, die mit Reservierungswünschen verbunden sind, sind unbeachtlich und werden grundsätzlich nicht bearbeitet, sofern nicht bis zum Anmeldeschluss die förmliche Anmeldung auf dem Originalformular des Veranstalters abgegeben wurde.

Durch den Aussteller auf der Anmeldung oder in einem ergänzenden Schreiben erklärte Vorbehalte oder in den Formulartexten vorgenommene Änderungen können bei der Bearbeitung der Anmeldung nicht berücksichtigt werden.

Erhält der Aussteller vom Veranstalter nach seiner Anmeldung eine Auftragsbestätigung, oder alternativ die erste Rechnung, stellt diese die Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung und damit den Abschluss des Vertrags dar. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung und das angemeldete Unternehmen. Die Zulassung zur Veranstaltung stellt noch nicht die Zuteilung einer bestimmten Ausstellungsfläche dar.

8. Bereitstellung der Messefläche

Die POTT Phantastika stellt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Messefläche im Ausstellungsbereich bereit. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standort besteht nicht. Die POTT Phantastika weist am Tag der Veranstaltung den Standplatz zu.

Die Zuteilung der Ausstellungsfläche durch den Veranstalter kann erst nach Ablauf der Anmeldefrist am 15.08.2024 und Prüfung aller eingegangenen Teilnahmeanträge erfolgen. Die Zuteilung der Ausstellungsfläche richtet sich nach den vorhandenen Räumlichkeiten, Flächen, Bedürfnissen und Möglichkeiten des Veranstalters und nach der vom Veranstalter nach freiem Ermessen vorzunehmenden Themengliederung, nicht jedoch nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

Aussteller, die mehrere Standplätze angemietet haben, diese jedoch als gemeinsame Fläche nutzen und nach außen als einen Stand darstellen wollen, müssen das vorher mit dem Veranstalter absprechen.

Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind oder der Aussteller der Veranstaltung in irgendeiner Art schadet.

Jeder Tausch von Messefläche zwischen Ausstellern ist von der POTT Phantastika nicht gestattet.

Jeder Aussteller ist für das Gelingen und den Erfolg der Messe mitverantwortlich. Handlungen, welche den Ablauf oder den Erfolg der Messe beeinträchtigen oder gefährden oder andere Aussteller und Besucher in nicht vertretbarer Weise stören, sind zu unterlassen. Soweit vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt, sind im Einzelfall Störungen und Beeinträchtigungen der Messe unvermeidbar. Die POTT Phantastika ist für den Ausstellern dadurch entstehende Schäden nicht verantwortlich

9. Ausstellerausweise

Werden nicht erstellt.

10. Rücktritt und Nichtteilnahme

Bis zum 15.07.2024 ist der Rücktritt vom Vertrag kostenfrei. Danach wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro. fällig.

Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab dem 15.07.2024 beträgt die Stornogebühr 100 Prozent der Standmiete und des Pfands in Höhe von 50 Euro/pro Standplatz zuzüglich 10 Euro/pro Tisch (falls gebucht).

Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten.

Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe oder Belegung der Ausstellungsfläche berechtigt:

  • im Falle der versäumten, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte, soweit der Aussteller eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist mit Rücktrittsandrohung fruchtlos verstreichen lässt,
  • wenn der Stand nicht rechtzeitig bis zur Eröffnung der Veranstaltung belegt ist und kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt,
  • wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung seitens des angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder wenn dem Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte
  • wenn gegen sicherheitstechnische Ausstellungsbestimmungen verstoßen wird und das Abstellen der Mängel nicht möglich ist oder verweigert wird.

11. Präsenzpflicht

Die POTT Phantastika ist berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen, wenn am Tage der Eröffnung nicht bis Samstag 10:00 Uhr mit dem Aufbau begonnen wurde.

Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Messezeit den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit (Sonntag 17:00 Uhr) ist nicht zulässig. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, seine Ausstellungsfläche bis zum Ende der Abbauzeit vollständig zu beräumen. Andernfalls ist die POTT Phantastika berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Ausstellungsfläche zu beräumen. Hierfür wird das Pfad von 10 Euro/Standplatz einbehalten.

Es dürfen nur solche Waren oder Leistungen ausgestellt werden, die zu den jeweiligen Angebotsbereichen gehören. Nicht zugelassene Güter können nach erfolgloser Abmahnung durch die POTT Phantastika auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.

Zur Ausstellung werden grundsätzlich nur Neuwaren zugelassen.

Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller.

Die Obhutspflicht für den Stand und die Exponate sowie die Gewährleistung der brandschutztechnischen Sicherheit obliegen dem Ausstelle

Die Aufenthaltsdauer des Standpersonals im Messeobjekt ist auf Samstag 18:00 Uhr und Sonntag 19:00 Uhr begrenzt.

12. Zahlungsbedingungen

Die POTT Phantastika erteilt mit oder nach der Zulassung Rechnungen über Standmieten, die 10 Werktage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. Unabhängig davon kann die POTT Phantastika während der Messe Rechnungen übergeben, die sofort zu begleichen sind.

Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer und auf das auf der Rechnung angegebenen Konto zu überweisen. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.

Mit Eintritt des Verzuges sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die POTT Phantastika kann bei Verzug des Ausstellers vom Vertrag zurücktreten und neben dem Verzugsschaden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Sofern sich der Aussteller mit seiner Zahlung in Verzug befindet, wird für jedes Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,- erhoben. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. So ist die POTT Phantastika insbesondere berechtigt, eine Verzugspauschale von EUR 40,- gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen, sollte der Aussteller auf die erste Zahlungserinnerung nicht reagieren.

13. Mitaussteller

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der POTT Phantastika den ihm zugewiesenen Stand an Dritte untervermieten oder sonst zu überlassen bzw. für dritte Unternehmen zu werben

Der Aussteller haftet für den Helfer.

Am Stand präsente Unternehmen, die vom eigentlichen Aussteller nicht gemeldet wurden, sind nicht gestattet.

14. Werbung

Werbung jeglicher Art ist nur innerhalb des Standes gestattet. Werbung außerhalb des Messestandes – insbesondere auf Wandflächen, in Etagengängen und Treppenhäusern sowie in den Gängen der Messehallen – ist nicht zulässig

Werbung für Dritte ist nicht zulässig. Die POTT Phantastika ist berechtigt, die Ausgabe oder das Zurschaustellen von unzulässigen oder unlauteren Werbemitteln zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Materials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.

Über die Durchführung von Presseveranstaltungen und Empfängen ist die POTT Phantastika rechtzeitig zu informieren. Journalisten wird die Arbeitsgenehmigung auf der POTT Phantastika durch die Akkreditierung erteilt.

Das Fotografieren und Filmen innerhalb der Messeobjekte ist grundsätzlich gestattet. Die POTT Phantastika haftet jedoch nicht für die Freiheit von Rechten Dritter an den Ablichtungen. Für den Inhalt der Werbung ist der Aussteller allein verantwortlich.

15. Vorführung

Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen im Messestand ist nicht gestattet. Gangflächen sind als Fluchtwege stets freizuhalten.

Die Berechtigung zur Verwendung geschützter Werke oder sonst geschützter Rechte ist allein Sache des Ausstellers.

Die Verwendung von Funk-, Funkruf- oder Sprechfunkanlagen ist nicht gestattet.

16. Direktverkauf

Am Messetag darf unter Beachtung gültiger Gesetze (BuchPrG) der Aussteller im Direktverkauf an das allgemeine Publikum verkaufen. Der Verkauf auf der Messe erfolgt durch die Aussteller auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Rechtliche Ansprüche gegenüber dem Veranstalter bestehen nicht. Der Veranstalter ist nicht zur Überwachung der Einhaltung der Buchpreisbindung verpflichtet. Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen obliegt dem Aussteller. Die POTT Phantastika haftet nicht, falls die zuständige Behörde den Sonntagsverkauf nicht genehmigt.

17. Haftung

Die POTT Phantastika übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch Bewachungsmaßnahmen der POTT Phantastika keine Einschränkung.

Die POTT Phantastika haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die POTT Phantastika nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und nur für Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Alle eintretenden Schäden sind der POTT Phantastika unverzüglich anzuzeigen

Der Aussteller haftet für alle Schäden, die Dritte auf dem Stand des Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden.

Dem Aussteller wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Messeteilnahme empfohlen.

Ist die POTT Phantastika infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen bzw. die Messe zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegenüber der POTT Phantastika. Bei Ausfall der Messe infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Hat die POTT Phantastika den Ausfall zu vertreten, wird kein Mietbetrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen die POTT Phantastika ist auf vertragstypische Schäden beschränkt.

Die POTT Phantastika gewährleistet nicht bzw. haftet nicht für die Markttüchtigkeit ihrer Internetpräsenz, ihre befriedigende Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck; für den unterbrechungs- oder fehlerfreien Ablauf aller Funktionen und Inhalte; für Serviceleistungen, Reparaturen oder Korrekturen, die durch die Benutzung ihrer Internetseite entstehen können; für Schäden irgendwelcher Art – einschließlich von Umsatzverlusten oder Umsatzausfällen und anderen direkten oder indirekten Schäden, die durch die Nutzung ihrer Internetseite oder deren Funktionen und Inhalte entstehen könnten, selbst wenn die POTT Phantastika oder einer ihrer Mitarbeiter über die Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt worden ist; für die Inhalte und Funktionen solcher Websites, die mit einem Angebot von Meta- bzw. sonstigen Internetseiten (Link) verknüpft sind und deren Inhalte nicht von der POTT Phantastika bestimmt werden, oder für eventuelle Verluste, die durch die Nutzung solcher Websites entstehen können.

18. Vertragsstrafe

Verletzt der Aussteller eine der genannten Pflichten, hat er für jede Zuwiderhandlung oder – sofern die Pflichtverletzung andauert – für jede angefangene Stunde der Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe des Pfandes von 10 € zu zahlen.

19. Schlussbestimmung

Alle Vereinbarungen, Genehmigungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes.

Die POTT Phantastika übt im gesamten Ausstellungsbereich für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus.

Vertragliche Ansprüche des Ausstellers gegen die POTT Phantastika verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt. Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regelungen des internationalen Kaufrechts (CISG) auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen. Hinsichtlich aller Vertragsunterlagen ist der deutsche Text verbindlich.

Die POTT Phantastika hat darüber hinaus das Recht, alle erforderlichen rechtlichen Schritte oder Verfahren vor dem für den Sitz des Ausstellers zuständigen Gericht einzuleiten, falls eine solche Vorgehensweise nach der Einschätzung der POTT Phantastika erforderlich oder wünschenswert ist. Der Aussteller trägt in jedem Fall die Kosten der vorgerichtlichen Forderungsbeitreibung (Auskunftsdetekteien, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte). Sofern und soweit der Aussteller in einem Rechtsstreit mit der POTT Phantastika unterliegt, trägt dieser die Kosten des Gerichtsverfahrens und der notwendigen Rechtsvertretung, insbesondere der Rechtsanwälte, Gerichte, Dolmetscher, Sachverständigen und Zeugen sowie die Kosten für die Übersetzung aller in das oder die Gerichtsverfahren eingeführten Schriftstücke.

20. Datenschutz

Die POTT Phantastika ist in den Grenzen der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die den Aussteller betreffenden Daten zur automatischen Verarbeitung elektronisch zu speichern und diese, soweit dies zur Durchführung des die Teilnahme des Ausstellers an einer Veranstaltung der POTT Phantastika regelnden Mietvertrages erforderlich bzw. zweckmäßig ist, an die Dienstleistungspartner weiterzugeben.

Die POTT Phantastika und der Aussteller sind verpflichtet, sämtliche Informationen über personenbezogene Daten, die ihnen, ihren Mitarbeitern oder von ihnen beauftragten Dritten zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die POTT Phantastika und der Aussteller werden außer zur Erfüllung des Vertrages diese Informationen über personenbezogene Daten in keiner Form nutzen oder verwerten. Die POTT Phantastika und der Aussteller halten sämtliche Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz ein und werden ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte entsprechend verpflichten. Diese Verpflichtung gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus

Personenbezogene Daten, die der Aussteller im Zuge der Anmeldung und weiteren Vertragsabwicklung dem Veranstalter mitteilt, werden unter Berücksichtigung der Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes der Bundesrepublik Deutschland im automatisierten Verfahren gespeichert. Die unternehmens- und personenbezogenen Daten nutzt der Veranstalter insbesondere:

  • zur Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Aussteller, Übermittlung/Zurverfügungstellung aller Informationen zur POTT Phantastika
  • zur Information vor und nach der Veranstaltung,
  • zur Erstellung von personalisierten Tickets.

21. Schriftform, Salvatorische Klausel

Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung und weiteren Durchführung des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung per E-Mail übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

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